
Beitrag teilen:
Alkoholverbot im Schillerpark| 30.04.2025
In den Anlagen des Schillerplatzes in Cottbus/Chóśebuz darf in der Zeit von 17:00 – 05:00 Uhr kein Alkohol mehr getrunken werden. Das so genannte Alkoholverbot tritt am 02.05.2025 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.10.2025. Mit diesem Schritt reagiert die Stadtverwaltung auf eine Vielzahl von Beschwerden von Anwohnenden, Gewerbetreibenden und Bürgerinitiativen über die Zustände am Schillerplatz. In den zurückliegenden Wochen sammelten sich immer wieder größere Gruppen von Personen am Schillerplatz, um dort exzessiv zu trinken. Die Folgen dieser Entwicklung: Die Erholungsfunktion und der ökologische Wert der Grünanlage sind erheblich eingeschränkt. Die Vegetation wird insbesondere durch wildes Urinieren geschädigt, der Park ist morgens stark vermüllt, Glasscherben machen die Nutzung der Wiesen gefährlich, in der Nacht kommt es zu massiven Lärmbelästigungen. Zuletzt wurden nach Mitteilung der Polizei auch vermehrt Straftaten registriert. Der Alkoholkonsum gilt dabei als Hauptkatalysator für solches Fehlverhalten, das als Nebenfolge sogar ein massives Einschreiten der Polizei erforderte. Manuel Helbig, Leiter des Fachbereiches Ordnung und Sicherheit: „Vor diesem Hintergrund ist ein Alkoholverbot nun das geeignete Mittel, um die Grünanlage und ihre Funktionen und vor allem die Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Gäste der Stadt zu schützen. Mit dem befristeten Alkoholverbot schränkt das Ordnungsamt nicht die Nutzung dieser Grünanlagen ein. Stattdessen trägt es dazu bei, dass die Nutzung für die Allgemeinheit nicht durch eine geringe Zahl rücksichtsloser Parkbesuchender unattraktiv oder gar unmöglich wird.“ Eine entsprechende Allgemeinverfügung sowie die Karten mit dem genauen Bereich ist auf www.cottbus.de/alkoholverbot veröffentlicht sowie in den Foyers der Verwaltungsstandorte am Neumarkt, in der Karl-Marx-Straße (Technisches Rathaus) und im Sicherheitszentrum in der Berliner Straße 154 ausgehangen. Wer ab dem 02. Mai 2025 gegen das Alkoholverbot verstößt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.